Allgemeine Geschäftsbedingungen




Patrick Kappler - DJ Shockwave (Kappler Events)
Zu den in unserem Angebot aufgeführten Leistungen werden folgende Punkte zwischen Auftraggeber und -nehmer verpflichtend
vereinbart:



1. Verpflichtungen:

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vereinbarungsgemäßen pünktlichen Zahlung bei ordnungsgemäßer, auftragsgemäßer
Leistung.Der Auftraggeber verpflichtet sich, falls nicht anders vereinbart, eine MAZ (Mindestarbeitszeit) von 5 Stunden pro Einsatztag/
Mitarbeiter einzuhalten sowie es als vereinbart gilt, dass Pausen vergütet werden.


2. Angebot und Abschluss:

Die Annahme eines Auftrages, sowie durch den Kunden und Mitarbeiter von Kappler Events getroffene Vertragsinhalte werden
rechtswirksam, sobald sie schriftlich oder mündlich vereinbart wurden


3. Auftragsstornierung:

Wird der Auftrag als Ganzes oder - falls vereinbart - einzelne Positionen des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung
angefallene Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet. Das bis zum Zeitpunkt der Stornierung verbrauchte Material (Druck-werke,
Organisationsmittel u.ä.) werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.


4.Stornierung von Personal:

Wird bei Kappler Events gebuchtes Personal vor Einsatzbegin durch den Auftraggeber storniert, so werden 5 Stunden MAZ pro
Einsatztag/Mitarbeiter und die Organisationspauschale fällig. Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich - falls nicht anders vereinbart
- grundsätzlich nur auf den Gesamtauftrag und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen
als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen , besteht - wenn nicht anders vereinbart - kein Anspruch auf Gutschrift oder auf
Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.
Stornierung von Mietequipment:
Wird bei Kappler Events gebuchtes Equipment bis 5 Tage vor Event storniert, so werden 50% des Mietpreises fällig. Erfolgt die
Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, wird der komplette Mietpreis fällig.


5.Ausführung des Auftrages:

Das eingesetzte Personal wird von Kappler Events entsprechend der Anforderungen des Auftrags ausgewählt . Sollte es während des
Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistung-en zu erbringen, so ist dies vorab mit Kappler Events
abzusprechen. Kappler Events kann aus bestimmten Gründen, welche dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der
Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart . Preisänderungen sind während
der Durchführung eines Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Kappler Events behält sich vor, den Auftrag aus
wichtigen Gründen (drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung nicht
auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.


6.Leistungsgarantie:

Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung Kappler Events mitzuteilen, andernfalls
erlöschen etwaige Ansprüche.


7. Haftung:

Kappler Events haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit . Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt , haftet
Kappler Events nicht für evtl. entstehende Schäden. Evtl. Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Ende
der Leistungserbringung. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten
Vergütung des Teils der Leistung , der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird Kappler Events selbstverschuldet die
Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil
der Leistung , der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinaus gehende
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer
Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit gehaftet wird.


8. Abrechnung:

Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch
Kappler Events und ist - wenn nicht anders vereinbart - 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.


9. Konkurrenzschutz:

Die von Kappler Events eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim
Auftraggeber , weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt
werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 3.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


10. Vermietung

Mit der Übernahme der Geräte erkennt der Mieter deren Vollständigkeit an. Gemietete Gegenstände dürfen weder geöffnet noch
anderweitig technisch verändert werden. Die Geräte sind nicht versichert. Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des
Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung verlängert sich bei nicht rechtzeitiger Rückgabe bis zur erfolgten
Rückgabe. Der Mieter trägt bei reparaturfähigen Beschädigungen die Reparaturkosten und bei nicht zu reparierenden Schäden oder
Verlust den Wiederbeschaffungswert. Dies gilt auch für Schäden die durch Dritte verursacht wurden. Für eine eventuell notwendige
Ersatzbeschaffung während des Ausfalls der Geräte trägt der Mieter die vollen Kosten.


11. Sonstige Bedingungen:

Der Auftraggeber und Kappler Events sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild
und Filmmaterial uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken
und Produkte des Auftraggebers beinhalten.


12. Salvatorische Klausel:

Sollte einer der Vereinbarungspunkte eines Auftrages im Sinne des Angebotes ungültig sein , so berührt dies nicht den Auftrag als
solchen. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle zur Formulierung einer Vereinbarung, die dem Sinne dieser
Vereinbarung am nächsten komm